Jugendgericht Baden AG verhängt Freiheitsstrafe von vier Jahren

Das Jugendgericht Baden AG hat einen rund 20-jährigen Schweizer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als Minderjähriger war er im September 2023 nachts in ein Haus in der Nachbarschaft eingedrungen. Er hatte die Absicht, ein Mädchen zu vergewaltigen.

Der Beschuldigte wurde unter anderem wegen versuchter Tötung und versuchter Vergewaltigung verurteilt, wie die Gerichte Kanton Aargau am Dienstag mitteilten. Das Jugendstrafverfahren und damit auch die Verhandlung sind gemäss Jugendstrafrecht nicht öffentlich.
Dem Urteil ging ein Indizienprozess voraus. Die Jugendanwaltschaft warf dem jungen Mann vor, mit der Absicht in das Einfamilienhaus eingedrungen zu sein, ein Mädchen zu vergewaltigen, wie aus der Medienmitteilung hervorgeht.
Dabei habe er in Kauf genommen, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen oder gar zu töten. Er sei bei der Tat gestört worden und habe die Flucht ergriffen. Das Opfer habe bei dem Vorfall Verletzungen erlitten und sei traumatisiert worden.
Das Jugendgericht sprach den Beschuldigten der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der versuchten Vergewaltigung sowie der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig.
Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren wurde zugunsten einer Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung aufgeschoben. Diese Massnahme wird mit einer ambulanten Therapie kombiniert, wie es weiter hiess.
Zusätzlich ordnete das Jugendgericht Schutzmassnahmen an: Dem Verurteilten wurde ein Tätigkeitsverbot für alle Bereiche mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen auferlegt. Auch gelten ein Kontaktverbot zum Opfer sowie ein Rayonverbot für dessen Wohngemeinde.
Neben der Freiheitsstrafe und den therapeutischen Massnahmen wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Opfer und dessen Angehörigen Schadenersatz sowie Genugtuungszahlungen zu leisten.
Diese jugendstrafrechtlichen Massnahmen dauern von Gesetzes wegen maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des jungen Mannes an. Das Urteil vom 21. April ist noch nicht rechtskräftig.





