Villnachern bittet Einwohner um Rücksicht auf den Winterdienst
Brugg 19.01.2023 - 19:11
Wie die Gemeinde Villnachern mitteilt, werden Autobesitzer dringend gebeten, bei Schneefall oder Glatteisbildung ihre Fahrzeuge in ihren Garagen unterzubringen.
Wenn die ersten Schneeflocken fallen und auf den Strassen ansetzen, ist ein geregelter Winterdienst gefragt.
Die Mitarbeiter des Kantons Aargau und der Gemeinde Villnachern sind bestrebt, diese Dienstleistungen pflichtbewusst zu erfüllen.
Der Schnee darf grundsätzlich nicht auf die Gehwege oder die Strassen zurückbefördert werden, weil dies die Räumungsarbeiten des Gemeinwesens beeinträchtigen würde.
Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen stellen Hindernisse da
Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte Motorfahrzeuge können die Winterdienstarbeiten massgeblich behindern.
Es besteht die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen durch Winterdienstgeräte oder durch den aus dem Strassenraum geräumten Schnee.
Die Autobesitzer werden deshalb dringend gebeten, bei Schneefall oder Gefahr der Glatteisbildung ihre Fahrzeuge in ihren Garagen unterzubringen oder auf ihren Hausvorplätzen abzustellen.
Öffentliche und gekennzeichnete Parkplätzen können genutzt werden
Sofern Garagen oder Einstellplätze fehlen, sollen die Autos speziell während der Nachtzeit auf öffentlichen und gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden.
Dadurch können die Räumungsarbeiten nicht nur wesentlich rascher ausgeführt werden, sondern es werden auch Schäden an parkierenden Autos vermieden.
Die Schneeräumung auf privaten Haus- oder Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte.
Diese sind als Werkseigentümer im Sinne von Artikel 58 des Obligationsrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu ihren Liegenschaften sicherzustellen, und es ist untersagt, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern.
Grundeigentümer müssen verschobenen Schnee akzeptieren
Wichtig ist auch zu wissen, dass Grundeigentümer den auf ihre Grundstücke verschobenen «Gemeinde- und Staatsschnee» zu akzeptieren haben.
Diesbezüglich besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee vom Gemeindewesen beseitigt wird.