Nach Urteil: Kantonsspital Baden AG schreibt Beschaffung nun aus

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    Baden,

    Das Kantonsspital Baden wird einen Linearbeschleuniger nun doch öffentlich ausschreiben. Zuvor hatte das Aargauer Verwaltungsgericht entschieden, dass das Spital den Markt für solche Geräte nicht fundiert analysiert habe. Das Spital hatte den Auftrag in der Höhe von fünf Millionen Franken ohne öffentliche Ausschreibung an eine Firma vergeben.

    Das Kantonsspital Baden (im Bild der alte Teil) muss die Beschaffung eines Linearbeschleunigers öffentlich ausschreiben. (Archivbild)
    Das Kantonsspital Baden (im Bild der alte Teil) muss die Beschaffung eines Linearbeschleunigers öffentlich ausschreiben. (Archivbild) - KEYSTONE/WALTER BIERI

    «Statt weitere Zeit in einen möglicherweise langwierigen Rechtsweg zu investieren, setzen wir die geplante Beschaffung des Linearbeschleunigers neu auf», schrieb das Kantonsspital Baden (KSB) in einer Medienmitteilung vom Mittwoch. Ein Linearbeschleuniger ist ein Gerät zur Behandlung von Erkrankungen wie Tumoren mittels hochenergetischer Strahlung.

    Der Linearbeschleuniger besagter Firma stelle derzeit das einzige auf dem Markt verfügbare Gerät dar, das die Anforderungen des KSB erfülle, begründete das KSB seine freihändige Vergabe. Der Entscheid wurde im Januar 2026 auf der öffentlichen Beschaffungsplattform Simap publiziert.

    Verwaltungsgericht gab klagender Firma recht

    Mit dieser Vergabe war eine andere Firma nicht einverstanden – sie legte eine Beschwerde beim Aargauer Verwaltungsgericht ein. Das KSB habe den Markt nicht analysiert – ihr Linearbeschleuniger sei eine Alternative zum Produkt der ersten Firma.

    Das Verwaltungsgericht gab der klagenden Firma recht: Das Spital habe den Beweis, dass nur das Gerät der ersten Firma infrage kommt, nicht rechtsgenüglich erbracht. «Es fehlt eine ausreichend fundierte und dokumentierte Markt- und Kostenanalyse.»

    Das Gericht hob den Zuschlag für die Firma auf. Es hielt aber fest, dass das Spital nicht willkürlich gehandelt habe und es ihm auch keine schwerwiegenden Verfahrensfehler vorwerfe. (Urteil WBE.2026.26 vom 3. September 2026)

    Kommentare

    User #1580 (nicht angemeldet)

    Fass ohne boden..

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