Obergericht Aargau: Kein neues DNA-Profil bei geklärter Beweislage

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Oberes Freiamt,

Das Aargauer Obergericht hat die Beschwerde eines mutmasslichen Kiosk-Räubers gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wollte trotz eines Geständnisses und bereits vorhandener DNA-Treffer ein neues DNA-Profil erzwingen.

Das Aargauer Obergericht pfeift die Staatsanwaltschaft zurück: Ein geständiger Kiosk-Räuber muss kein zweites DNA-Profil abgeben. (Symbolbild)
Das Aargauer Obergericht pfeift die Staatsanwaltschaft zurück: Ein geständiger Kiosk-Räuber muss kein zweites DNA-Profil abgeben. (Symbolbild) - Keystone/LAURENT GILLIERON

Dies sei ein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte, schreibt die Beschwerdekammer des Obergerichts im am Dienstag veröffentlichten Entscheid. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde aufgehoben. Der Abstrich der Wangenschleimhaut muss vernichtet werden.

In seinen Erwägungen hält das Obergericht fest, dass sowohl die Erstellung als auch die Aufbewahrung eines DNA-Profils einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Je länger solche Daten aufbewahrt würden, desto schwerer wiege dieser Grundrechtseingriff.

Das Obergericht kritisiert die Argumentation der Staatsanwaltschaft zur Notwendigkeit der Massnahme. Es sei bereits ein «DNA-Hit» vorgelegen. Die am Tatort gesicherten Spuren hätten dem Beschuldigten zweifelsfrei zugeordnet werden können. Damit sei der Sachbeweis erbracht.

Der Fall geht auf einen Raubüberfall auf einen Bahnhofkiosk im Juli 2025 zurück. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung und ordnete im Dezember an, ein DNA-Profil aus einem bereits entnommenen Abstrich der Wangenschleimhaut zu erstellen.

Der Beschuldigte wehrte sich mit einer Beschwerde gegen diese Anordnung. Er argumentierte, dass er die Tat vollumfänglich und detailliert gestanden habe. Zudem sei seine DNA bereits durch einen früheren Abgleich mit Spuren vom Tatort identifiziert worden. Eine erneute Profilerstellung sei daher unnötig und diene lediglich dazu, die Löschfristen in der Datenbank rechtswidrig zu verlängern. (Urteil SBK.2026.1 vom 27.02.2026)

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