Döttingen erweitert die Zone für Materialabbau Gebiet Wase

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Zurzibiet 15.07.2023 - 20:13

Wie die Gemeinde Döttingen mitteilt, erweitert sie die Zone für Materialabbau und Rekultivierung im Gebiet Wase in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage.

Die Gemeindeverwaltung von Dottingen.
Die Gemeindeverwaltung von Dottingen. - Nau.ch / Simone Imhof

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde der Beschluss für die Erweiterung der Zone für Materialabbau und Rekultivierung im Gebiet Wase, Einbezug der Parzelle Nummer 984, rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

Organisationen gemäss Paragraf vier Absatz drei Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten

Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl er Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (Paragraf vier Absatz zwei BauG).

Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die unterliegende Partei muss die Kosten tragen

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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