Feldstrasse-Einmündung kommt ohne Signale aus

In Fislisbach sorgt die neue Einmündung der Feldstrasse in die Birmenstorferstrasse für Fragen – rechtlich ist die Vortrittsregelung aber klar definiert.

Wie die Gemeinde Fislisbach berichtet, wurde von Teilnehmenden mitgeteilt, dass an der öffentlichen Informationsveranstaltung des Gemeinderates vom 13. Mai 2025 Unklarheit bei der Vortrittsregelung bei der neu erstellten Strasseneinmündung der Feldstrasse (Gemeindestrasse) in die Birmenstorferstrasse K418 (Kantonsstrasse) herrscht.
Bauliche Veränderung – neu als Gehwegüberfahrt
Die neu erstellte Strasseneinmündung von der Feldstrasse in die Birmenstorferstrasse K418 wurde als Gehwegüberfahrt erstellt, das heisst, die Vorder- wie auch die Hinterkante des Gehwegs entlang der Birmenstorferstrasse ist im Einmündungsbereich mit einem Anschlag von drei Zentimeter abgesenkt.
Der Vortritt bei Gehwegüberfahrten ist im Strassenverkehrsgesetz und in der Verkehrsregelverordnung geregelt. Der Fussverkehr ist vortrittsberechtigt, wenn er sich auf einem Gehweg, einem Fussgängerstreifen oder einem Fussgängerlängsstreifen befindet.
Der Gehweg entlang der Birmenstorferstrasse K418 ist optisch und baulich über die Einmündung der Feldstrasse geführt. Die Benutzer/innen des Gehwegs haben dadurch Vortritt. Es sind keine Knotenmarkierungen und/oder Signalisationen notwendig.
Gehwegführung bestimmt den Signalbedarf
Anders wäre die Situation, wenn der Gehweg im Einmündungsbereich optisch und baulich nicht eindeutig über die Einmündung geführt wird. In diesen Fällen ist das Signal «kein Vortritt» notwendig.