Arni AG: Strassenanstösser müssen für gute Sicht sorgen

Gemeinde Arni AG
Gemeinde Arni AG

Mutschellen-Reusstal-Kelleramt 04.06.2024 - 12:31

Wie die Gemeinde Arni AG berichtet, müssen Grundeigentümer an öffentlichen Strassen, bis Ende Juni 2024 die Bepflanzung in Sichtzonen zurückzuschneiden.

Blick auf die Hedingerstrasse in Arni (AG).
Blick auf die Hedingerstrasse in Arni (AG). - Nau.ch / Simone Imhof

Wuchernde Pflanzen können im Strassen- und Trottoirbereich die Sicht von Fussgängern und Fahrzeuglenkern stark beeinträchtigen und sind damit ein Sicherheitsrisiko.

Alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden bis Ende Juni 2024 gebeten, die Bäume, Sträucher und Hecken, welche in den Strassen- beziehungsweise Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden (§ 109 Abs. 2 BauG).

Dabei sind geltende Vorschriften jederzeit zu beachten. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein und sind von Pflanzen freizuhalten.

Der Rückschnitt hat bis mindestens auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Meter freigehalten werden.

Sichtzonen sind freizuhalten

Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,5 Meter betragen.

Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden.

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 Zentimeter bis drei Meter gewährleistet sein.

Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten innerhalb der Sichtzonen sind zugelassen (§ 110 Abs. 3 BauG und § 42 Abs. 2 BauV).

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