In Arni AG findet Ersatzwahl für Ersatz-Stimmenzähler statt

Gemeinde Arni AG
Gemeinde Arni AG

Mutschellen-Reusstal-Kelleramt 25.07.2023 - 11:41

Wie die Gemeinde Arni AG meldet, findet am 22. Oktober 2023 die Ersatzwahl Ersatz-Stimmenzähler für den Rest der Amtsperiode 2022 bis 2025 statt.

Ortseinfahrt Kelleramtstrasse Richtung Arni (AG).
Ortseinfahrt Kelleramtstrasse Richtung Arni (AG). - Nau.ch / Simone Imhof

Mit grossem Bedauern musste der Gemeinderat im Amtlichen Anzeiger vom 9. März 2023 bereits mitteilen, dass die Ersatz-Stimmenzählerin Rita Brügger Schwab am 3. März 2023 verstorben ist.

Die Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode 2022 bis 2025 ist auf den 22. Oktober 2023 (eidgenössische und kantonale Volksabstimmung) angesetzt.

Die Wahlvorschläge sind von zehn Stimmberechtigten zu unterzeichnen und bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag, das heisst, bis spätestens Freitag, 8. September 2023, 12 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Arni eingereicht werden (Paragraf 29a Gesetz über die politischen Rechte GPR).

Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Die Anmeldung ist keine Wählbarkeitsvoraussetzung

Nach Ablauf dieser Frist ist auch ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich.

Im ersten Wahlgang kann jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten (Paragraf 30 Absatz eins GPR).

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten für den zu besetzenden Sitz vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.

Das erforderliche Formular ist bei der Gemeindekanzlei zu beziehen

Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.

Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (Paragraf 30a GPR). Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

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