Oberwil-Lieli erinnert an die Entrichtung der Hundetaxe 2023
Mutschellen-Reusstal-Kelleramt 21.04.2023 - 18:54
Wie die Gemeinde Oberwil-Lieli mitteilt, werden die Rechnungen zur Bezahlung der Hundesteuer anfangs Mai 2023 verschickt.
Seit 1. Mai 2012 ist das neue Hundegesetz (HuG) in Kraft. Nach wie vor sind die Gemeinden für die Hundekontrolle und die Erhebung der Hundetaxe zuständig.
Diese ist für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten zu entrichten.
Der Regierungsrat hat im Rahmen der Leistungsanalyse die Hundetaxe ab 1. Mai 2016 auf 120 Franken pro Hund festgelegt.
Personen, die einen Hund halten oder diesen für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende und müssen dies gestützt auf § 5 der kantonalen Hundeverordnung (HuV) innert zehn Tagen der Wohnsitzgemeinde melden.
Die Registrierung der Hundedaten bei AMICUS ist obligatorisch
Neuanmeldungen werden während den üblichen Schalteröffnungszeiten oder schriftlich unter Beilage des Heimtierausweises von der Abteilung Finanzen entgegengenommen.
Die Hundetaxen werden jeweils anfangs Mai in Rechnung gestellt.
Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV).
Damit verbunden ist die obligatorische Registrierung der Hundedaten (durch den Tierarzt) auf der zentralen Datenbank AMICUS.
Informationen für Ersthundebesitzer
Sofern jemand das erste Mal einen Hund besitzt, ist derjenige durch die Gemeinde (Abteilung Finanzen) als Hundehalter im AMICUS zu erfassen.
Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Gemeinde innert zehn Tagen zu melden.
Mit dem Gesetz, welches per 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist, werden die Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen.
So sind Hunderassen, welche als «Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial» eingestuft werden, bewilligungspflichtig.
Die Entsorgung des Hundekots ist Pflicht
Obligatorisch ist auch die Aufnahme von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen.
Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.