Muri AG: Äste und Hecken müssen bis 18. September gekürzt sein

Wer in Muri AG ein Grundstück an einer Strasse besitzt, muss Bäume und Hecken bis zum 18. September 2026 zurückschneiden – sonst rückt der Werkdienst an.

Die Kehrichtabfuhr, Strassenreinigungs- und Wintermaschinen, Fahrverkehr, Fussgänger et cetera werden an verschiedenen Orten durch herausragende Äste, Hecken und Sträucher behindert. Gestützt auf § 110 BauG kann der Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei Gemeindestrassen, im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. Im Weiteren macht die Gemeinde auf Art. 687 ff ZGB aufmerksam, worin das Kapprecht beschrieben ist.
Aus diesen Gründen bittet die Gemeinde jene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke an eine Strasse, Trottoir oder einen Gehweg angrenzen, die strassenseitig herausragenden Äste von Bäumen auf eine Höhe von mindestens vier Meter sowie Hecken und Sträucher im Sichtzonenbereich zurückzuschneiden, damit die oben genannten Fahrzeuge und Strassenbenützer wieder problemlos zirkulieren können. Beim Zurückschneiden sollte Regen- und Winterwetter berücksichtigt werden.
Diese Arbeiten sind bis spätestens 18. September 2026 auszuführen. Andernfalls wird der Werkdienst das Zurückschneiden ohne Voranmeldung vornehmen und die entstehenden Kosten im Sinne von Art. 679 ZGB in Rechnung stellen.






