Lenzburg

    Strassenanstösser in Merenschwand müssen ihre Hecken pflegen

    Nau.ch Lokal
    Nau.ch Lokal

    Oberes Freiamt,

    Wie die Gemeinde Merenschwand berichtet, sollen die Bäume und Sträucher, welche in den Strassenraum hineinrangen, zurückgeschnitten werden.

    Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
    Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

    Die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden.

    Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte nicht beeinträchtigt werden.

    Eigentümer können haftbar gemacht werden

    Bäume und Sträucher bis zu 80 Zentimeter Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf einen Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.

    Die Sträucher von mehr als 80 Zentimeter bis zu 1,80 Meter Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf zwei Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.

    In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimeter bis drei Meter gewährleistet sein.

    Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfällige Schäden haftbar gemacht werden.

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