Aargauer Gericht bestätigt Hundehalteverbot nach Vernachlässigung

Keystone-SDA Regional
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Wohlen,

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat ein unbefristetes Hundehalteverbot gegen eine Frau bestätigt. Sie liess ihren Hund oft stundenlang allein und ignorierte Auflagen der Behörden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Frau ab.

Verwaltungsgericht Aargau
Eine Frau im Kanton Aargau darf auf unbestimmte Zeit keinen Hund mehr halten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Frau ab, die ihren Welpen oft stundenlang alleine gelassen hat. - keyston

Die Frau kaufte sich im März 2025 einen gemischt-rassigen Junghund. Der kantonale Veterinärdienst hatte ihr jedoch bereits im September 2024 die erste Hündin wegen tierschutzwidriger Haltung weggenommen, wie aus dem am Montag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht.

Den Welpen sperrte die Besitzerin regelmässig stunden- oder tagelang allein auf dem Balkon und in der Wohnung ein. Vermieter und Nachbarn meldeten den Behörden daraufhin konstantes Jaulen und Bellen in der Nacht. Zudem floss Hundeurin auf den Balkon der darunter wohnenden Mieter, wie es in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts heisst.

Bei unangemeldeten Kontrollen sahen die Inspektoren des Veterinärdienstes verklebten Urin und Kot auf dem Boden. Futter und Wasser fehlte. Das Tier selbst habe sich unsicher gezeigt und habe Lähmungserscheinungen aufgewiesen, steht im Urteil.

Die Hundehalterin ignorierte verordnete Sofortmassnahmen, wie etwa die Anmeldung bei einer Hundeschule oder den Gang zum Tierarzt. Daraufhin beschlagnahmte das Veterinäramt das Tier definitiv und sprach das unbefristete Hundehalteverbot aus. Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales stützte den Veterinärdienst.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Es begründet das unbefristete Hundehalteverbot mit der mangelnden Zuverlässigkeit und der fehlenden Einsicht der Frau.

Die Frau schlug mildere Massnahmen vor, wie etwa das Führen eines Tagebuchs oder einen GPS-Tracker für den Hund. Das Gericht verwarf diese Vorschläge. Diese seien untauglich.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse, da der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Sie ist jedoch zur bedingten Nachzahlung verpflichtet, sobald ihre finanzielle Lage dies zulässt. (Urteil WBE.2026.10 vom 19.5.2026)

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