Höhere Liegenschaftswerte im Aargau: Prämienverbilligung sinkt

Die Neubewertung von Immobilien im Kanton Aargau hat indirekte Folgen: Wer ein Haus besitzt und Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligung bezieht, muss mit einer Kürzung oder dem kompletten Wegfall rechnen.

Die neuen amtlichen Liegenschaftswerte, die derzeit vom kantonalen Steueramt festgesetzt werden, schlagen sich ab dem Jahr 2026 direkt in den Berechnungen der SVA Aargau nieder. Da Immobilien als Vermögen gelten, führt deren höhere Bewertung bei vielen Versicherten zu einer Verschlechterung ihrer Ansprüche.
Gewinner und Verlierer wird es bei der Verbilligung von Krankenkassenprämien (PV) geben. Erhöht sich das Vermögen durch die Neubewertung um mehr als 20'000 Franken, wird der Anspruch neu geprüft.
Rund 2200 Haushalte werden ihren PV-Anspruch laut Modellrechnung gänzlich verlieren, weitere 2180 müssen mit tieferen Beiträgen rechnen. Dies geht aus der am Freitag veröffentlichten Antwort des Regierungsrats zu einer Interpellation aus den Reihen der Mitte-Partei hervor.
Überraschenderweise könnten rund 4160 Haushalte trotz gestiegener Immobilienwerte einen höheren PV-Anspruch erhalten. Die Eigenmietwerte fallen weg und höhere steuerliche Pauschalabzüge drücken das massgebende Einkommen.
Der Kanton prüft, ob eine Spezialregelung oder eine Zusatzausschüttung im Jahr 2026 eingeführt werden kann, um soziale Härten abzufedern. Ziel ist es, die für 2026 beschlossenen PV-Mittel von 160,4 Millionen Franken trotz der Neubewertungen vollständig zweckgebunden einzusetzen.
Betroffen sind auch Hausbesitzende, die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV beziehen. In rund 900 Fällen müsse die SVA Aargau derzeit bei der Berechnung eine Liegenschaft berücksichtigen, heisst es in der Beantwortung.
Modellrechnungen zeigen gemäss Regierungsrat, dass für rund 90 Prozent dieser betroffenen Liegenschaftsbesitzer der EL-Anspruch sinken oder ganz wegfallen wird. Dies liegt daran, dass Liegenschaften (nach Abzug der Hypothekarschulden) als massgebendes Vermögen angerechnet werden.
Ein Teil dieses Vermögens wird in der EL-Berechnung als Einnahme gewertet. Höhere Steuerwerte führen so direkt zu einer höheren Anrechnung und damit zu geringeren Leistungen. Die SVA plant, die entsprechenden Anpassungen per April 2026 vorzunehmen.
Der Regierungsrat ist sich nach eigenen Angaben der Problematik bewusst. Da bei den Ergänzungsleistungen strikte Bundesvorgaben gelten würden, seien dort kantonale Härtefallregelungen rechtlich kaum möglich.
Für Personen, die aufgrund ihres Wohneigentums keine Sozialhilfe erhalten, aber dennoch in finanzielle Bedrängnis geraten, bleibt oft nur die vorrangige Verwertung der Liegenschaft. In Ausnahmefällen kann Sozialhilfe gewährt werden, die dann zwingend durch ein Grundpfand auf das Haus gesichert werden muss, wie der Regierungsrat festhält.






