Lenzburg

Wirbel um Aargauer Wein-Automat – jetzt gibt es Klarheit

Keystone-SDA Regional
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Wohlen,

Nach Diskussionen um einen Weinautomaten in Staufen AG schafft ein vom Kanton Aargau in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten Klarheit: Der Verkauf alkoholischer Getränke über Automaten ist im Aargau ausnahmslos verboten – selbst wenn eine Alterskontrolle vorhanden ist.

Alkohol
Das Aargauer Gastgewerbegesetz verbietet die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten. - keystone

Im August 2025 löste ein Weinautomat mit ID-Alterskontrolle in Staufen, der übrigens dem SVP-Grossrat und Unternehmer Pascal Furer gehörte, einen kleinen Wirbel aus. Da sich das Amt für Verbraucherschutz (AVS) zum ersten Mal mit einem solchen Fall auseinandersetzen musste, liess die Behörde ein Rechtsgutachten zum Gastgewerbegesetz erstellen.

Wie die Staatskanzlei Aargau am Dienstag mitteilte, fällt das Fazit klar aus: Der Verkauf aller alkoholhaltiger Getränke über Automaten ist im Aargau ohne Ausnahme verboten.

Unter den Begriff «Automat» fallen demnach sämtliche Apparate, die nach Bezahlung per Münze, Banknote oder Karte eine Ware oder Dienstleistung automatisch und ohne menschliches Zutun ausgeben. Wie das Gutachten festhält, erweitert das kantonale Gastgewerbegesetz ein bestehendes bundesrechtliches Verbot.

Während auf Bundesebene der Automatenverkauf von gebrannten Wassern untersagt ist, weitet das Aargauer Gesetz dieses Verbot auf sämtliche übrigen alkoholartigen Getränke – wie beispielsweise Wein und Bier – aus.

Diese absolut geltende Regelung dient laut den Juristen nicht nur dem Jugendschutz, sondern ist allgemein auf den Schutz der Gesundheit sowie auf die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ausgerichtet.

Im Gegensatz zum Verkauf von Tabakwaren sind bei Alkohol auch keine Automaten zulässig, die mit technischen Systemen zur Alterskontrolle ausgestattet sind.

Das Rechtsgutachten stellt laut Staatskanzlei klar, dass es unzulässig ist, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass solche Automaten eine Ausnahme darstellen könnten.

Die Durchsetzung und der Vollzug dieses Verbots obliegen nun den Gemeinden. Das Amt für Verbraucherschutz hat alle Gemeinden schriftlich über die Ergebnisse des Rechtsgutachtens informiert und sie auf ihre Pflichten beim Vollzug hingewiesen. Wer das strikte Verbot ändern will, muss also politisch vorgehen und eine Revision des Gastgewerbegesetzes anstreben.

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