Erstmals zwei Sozialhilfebeziehende im Aargau observiert

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Im Jahr 2024 haben zwei Aargauer Gemeinden Personen wegen Verdachts auf Sozialhilfemissbrauch überwachen lassen.

Die Zürcherinnen und Zürcher sagen Ja zu Sozialdetektiven - aber mit genauen Regeln. Observationen müssen vorher genehmigt werden. (Symbolbild)
Im Aargau wurden erstmals zwei Sozialhilfebeziehende observiert. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Zwei Aargauer Gemeinden haben 2024 zwei Personen wegen des Verdachts auf Sozialhilfemissbrauch observieren lassen.

In einem Fall wurde die Hilfe wegen nicht überprüfbarer Bedürftigkeit laut Kanton eingestellt. Im zweiten Fall wurde die Richtigkeit der Angaben des Sozialhilfebeziehenden bestätigt.

Observierungen bei Verdacht sind im Kanton Aargau seit Anfang 2024 erlaubt. Wie die Staatskanzlei Aargau am Dienstag mitteilte, erhielt der Kantonale Sozialdienst (KSD) von allen Gemeinden die erforderlichen Rückmeldungen zu möglichen Observationen.

Die geringe Anzahl von Observationen verdeutliche, dass dieses Instrument wie vom Gesetzgeber vorgesehen nur in Ausnahmefällen genutzt werde. Auch zeige sich, dass die Gemeinden die Observationen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt hätten.

Gesetzeskonforme Überwachung durch geeignete Mitarbeiter

Zuständig für die Anordnung der Überwachung ist die Sozialbehörde und damit der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission sein. Detektiv spielen sollen geeignete Mitarbeitende der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragte Drittpersonen.

Die Observation im Sozialhilfebereich geht im Aargau nicht weiter als die Bestimmungen gemäss Polizeirecht und Strafprozessordnung. So sind Bild- und Tonaufzeichnungen erlaubt. Der Standort einer überwachten Person muss von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sein.

Begrenzte Dauer der Überwachung

Die Observation darf höchstens 30 Tage innerhalb von sechs Monaten dauern, wie es im Gesetz heisst. Danach ist die Bewilligung einer unabhängigen Instanz, zum Beispiel des Kantonalen Sozialdiensts (KSD), notwendig.

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