Rupperswiler Mörder: Amt muss Therapie-Abklärung treffen

Das Bundesgericht lehnt eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Der Kanton muss nun prüfen, ob Thomas N. ein Anrecht auf Therapie hinter Gittern hat.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Bundesgericht abgelehnt.
- Der Kanton muss prüfen, ob Thomas N. ein Anrecht auf Therapie hat.
Die Aargauer Behörde muss prüfen, ob ein Gesuch des Vierfachmörders von Rupperswil für die Bewilligung einer Therapie gutgeheissen werden kann.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese vom psychiatrisch-psychologischen Dienst zu tätigende Abklärung erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Der Rupperswiler Täter wurde 2018 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde zudem eine Verwahrung angeordnet.
Eine vom Bezirksgericht Lenzburg verfügte ambulante Therapie hob das Obergericht Aargau in seinem Entscheid 2018 auf, was vom Bundesgericht bestätigt wurde.

Wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, ordnete die zuständige Aargauer Behörde im Sommer 2019 die Verbüssung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Normalvollzug an.
Im November 2024 beantragte der Verurteilte die Bewilligung einer deliktorientierten Therapie durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich beziehungsweise den Eintritt in die therapeutische Eingangsabklärung für eine solche Therapie.
Kein Endentscheid
Das Gesuch wurde durch die Aargauer Behörden abgewiesen, worauf der Vierfachmörder ans Verwaltungsgericht gelangte. Im September hiess dieses die Beschwerde teilweise gut. Es wies die Sache zur Fortführung und Beendigung des Abklärungsprozesses durch den PPD mit abschliessender Beurteilung an das Amt für Justizvollzug zurück.
Weil es sich bei diesem Urteil nicht um einen Endentscheid handelt, mit dem die Sache auf kantonaler Ebene abgeschlossen wird, ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten. Diese machte geltend, dass eine Ausnahmebestimmung zur Anwendung komme.

Mit einem Urteil des Bundesgerichts würden viel Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gespart, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Allein das forensisch-psychiatrische Gutachten würde 25'000 bis 35'000 Franken kosten. Diesen Einwand lässt das höchste Schweizer Gericht jedoch nicht gelten.
Es gehe vorliegend noch gar nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um eine Abklärung. Davon hänge eine erneute Begutachtung ab.
Zudem sei der von der Beschwerdeführerin genannte Betrag nicht belegt. Und nicht zuletzt seien forensische Gutachten im Zusammenhang mit psychisch gestörten Tätern das geläufige Beweismittel.








