Streit in Kita um Aufklärungsbuch endet vor Aargauer Obergericht

Ein Streit um das Kinderaufklärungsbuch «Wuschelkopf und Pupspopo» hat das Aargauer Obergericht beschäftigt. Die Mutter eines Kindes hatte die Leiterin einer Kindertagesstätte (Kita) angezeigt. Das Obergericht wies die Beschwerde der Mutter ab und bestätigte damit die Einstellung des Verfahrens.

Die Mutter warf im Mai 2025 in ihrer Strafanzeige der Leiterin der betriebsinternen Kita im Ostaargau vor, dass das 20-seitige Buch «Wuschelkopf und Pupspopo» verwendet wurde.
Dies geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Entscheid der obergerichtlichen Beschwerdekammer in Strafsachen hervor.
Das Buch soll nach Ansicht der Mutter dazu geführt haben, dass ein vierjähriger Junge in der Kita den Penis ihres eigenen Sohnes in den Mund genommen habe. Die Frau erstattete daraufhin Anzeige wegen Pornografie und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte die Strafsache im vergangenen April wegen Nichtanhandenahme ein.
Das Obergericht hat nun die Staatsanwaltschaft gestützt. Es stellte klar, dass ein vierjähriges Kind gemäss Jugendstrafgesetz gar nicht als Täter einer sexuellen Handlung infrage komme.
Zudem sei das Buch objektiv betrachtet keine pornografische Schrift. Es sei weder sexuell aufreizend, noch würden die abgebildeten Personen als blosse Sexualobjekte dargestellt. Vielmehr werde das Buch seinem Zweck entsprechend für eine altersgerechte Sexualaufklärung eingesetzt.
Ob ein solches Buch als Lehrmittel verwendet werde, sei primär eine pädagogische Entscheidung der Kita-Verantwortlichen. Wie das Obergericht festhält, wurden die Eltern im Vorfeld transparent über das neue Sexualkonzept der Kita informiert.
Neben den Vorwürfen rund um das Buch machte die Mutter auch Nötigung geltend. Im Dezember 2024 war sie von der Personalabteilung ihres Arbeitgebers und Kita-Betreibers zu einem Gespräch mit einem externen Mediator eingeladen worden.
Dabei wurde ihr für den Fall eines unentschuldigten Fernbleibens die Auferlegung der Mediatorenkosten angedroht. Im März 2025 kündigte die Kita der Mutter schliesslich die Betreuungsverträge für ihre beiden Söhne fristgerecht.
Gemäss Obergericht gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Kündigung aus einem sachfremden Grund erfolgte. Das Vertrauens- und Kooperationsverhältnis sei erheblich gestört gewesen. Dies bilde einen zulässigen Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrages.





