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Aarau: Stadt trägt Risiko bei Leistungen für Nachbargemeinden

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Der Aarauer Stadtrat hat eine FDP-Anfrage zu Dienstleistungen für andere Gemeinden beantwortet. Eine Gesamtübersicht der drittfinanzierten Stellen fehlt.

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Das Aarauer Kunsthaus in Aarau (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Am 1. Juli 2026 hat Einwohnerrat Stefan Zubler im Namen der FDP-Fraktion eine Anfrage betreffend «Interkommunale Dienstleistungen – Kostendeckung, Drittfinanzierung von Stellen und Risikolage» eingereicht.

Die Anfrage kann wie folgt beantwortet werden:

Frage 1: In welchen Bereichen erbringt die Stadt Aarau heute regelmässig Dienstleistungen für andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder vergleichbare öffentliche Körperschaften? Wir bitten um eine Übersicht der wichtigsten Bereiche mit den beteiligten Gemeinden, der zuständigen städtischen Stelle, dem ungefähren jährlichen Leistungsumfang und der jeweiligen Rechts- oder Vertragsgrundlage.

Die wichtigsten Bereiche, in denen die Stadt regelmässig Dienstleistungen erbringt, sind der Übersicht Anhang 1 zu entnehmen. Dabei wird zwischen Leistungen an andere Gemeinden, Leistungen an Spezialfinanzierungen (gebührenfinanzierte Betriebe) und Leistungen an Rechnungskreise unterschieden. Neben den wichtigsten Bereichen gemäss Anhang 1 gibt es zudem weitere einzelne regionale Angebote.

Frage 2: Wie viele Stellen beziehungsweise Stellenprozente des aktuellen Stellenplans werden ganz oder teilweise durch Dritte finanziert, aufgeschlüsselt nach Aufgabenbereich, finanzierender Drittpartei, Finanzierungsanteil und Vertragsgrundlage? Falls eine solche Aufstellung heute nicht besteht: weshalb nicht, und mit welchem Aufwand liesse sie sich erstellen?

Die Entschädigung der verschiedenen Dienstleistungen richtet sich je nach Leistungsart nach den Einwohnerzahlen, dem effektiv erbrachten Aufwand, den festgelegten Stellenprozenten oder pauschalen Ansätzen. Die einzelnen Verrechnungsmodelle und Vertragsgrundlagen sind in Anhang 1 dargestellt.

Folgende Stellenpensen können eindeutig Aufgaben zugeordnet werden, die durch Dritte finanziert werden:

- Pflegeheime (Spezialfinanzierung) 1640 Stellenprozente gemäss Stellenplan
- Sozialen Dienste im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) gemäss Stellenschlüssel 350 Stellenprozente (Stand Rechnung 2025)
- Soziale Dienste im Bereich Abklärung und Beratung gemäss definiertem Stellenschlüssel 115 Stellenprozente (Stand Rechnung 2025)
- Soziale Dienste im Bereich Jugendarbeit Erlinsbach AG und SO 60 Stellenprozente. Die Gemeinden kaufen bei der Stadt die effektiven Stellenprozente ein (gemäss Gemeindevertrag).

Bei den übrigen Dienstleistungen an Dritte – beispielsweise bei der polizeilichen Grundversorgung, der Feuerwehr, dem Steuerbezug oder der Verrechnung nach Leistungsbezug – können die Dienstleistungen nicht eindeutig den Stellenprozenten zugeordnet werden. Die Leistungen werden im Rahmen der ordentlichen Aufgabenerfüllung durch Mitarbeitende erbracht, die gleichzeitig Aufgaben für die Stadt Aarau wahrnehmen. Eine gesamtstädtisch konsolidierte Übersicht der Stellen für Dritte besteht deshalb nicht.

Die Erstellung würde eine abteilungsübergreifende Erhebung und Auswertung erfordern. Ohne vorgängige Arbeitszeiterfassung wäre sie mit erheblichem Aufwand verbunden und würde dennoch nur Näherungswerte liefern.

Frage 3: Nach welchen Modellen werden die interkommunalen Dienstleistungen entschädigt (pauschal, nach Einwohnerzahl, nach Stellenprozenten, nach Stunden, nach Fällen, nach effektiven Kosten oder nach einer Kombination davon)? Werden dabei die Vollkosten der Stadt gedeckt, also auch die indirekten Kosten wie Führung, Stellvertretung, Arbeitsplatz, IT, Infrastruktur, zentrale Dienste und Raumkosten?

Die Entschädigung der Dienstleistungen richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Leistung. Dabei kommen verschiedene Verrechnungsmodelle zur Anwendung, beispielsweise nach den Einwohnerzahlen, dem effektiv erbrachten Aufwand, den festgelegten Stellenprozenten oder pauschalen Ansätzen. Die jeweiligen Modelle sind im Anhang 1 ausgewiesen.

Bei der Festlegung der Entschädigungen gilt grundsätzlich eine Verrechnung der Vollkosten. Berücksichtigt werden neben den direkt zurechenbaren Personal- und Sachkosten auch die anteiligen indirekten Kosten (z. B. Infrastruktur- und Overheadkosten).

Die Kostenansätze werden gemäss den in Anhang 1 aufgeführten Mechanismen periodisch angepasst. Dabei werden insbesondere Lohnentwicklungen und Teuerung berücksichtigt. Die Vollkostendeckung wird bei der Kalkulation der Entschädigung berücksichtigt.

Ob sie auch im tatsächlichen Ergebnis erreicht wird, hängt insbesondere vom effektiven Leistungsumfang und von der Auslastung ab. Abweichungen können deshalb im Einzelfall nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Frage 4: Welche Laufzeiten sowie Verlängerungs- und Kündigungsfristen gelten für diese Zusammenarbeitsverhältnisse? Gibt es Bereiche, in denen Vertragsgemeinden ihre Leistungen kurzfristig reduzieren oder kündigen können, ohne sich an Vorhalte-, Abbau- oder Folgekosten zu beteiligen?

In der Tabelle im Anhang 1 sind die Laufzeiten und Kündigungsfristen der einzelnen Dienstleistungen ersichtlich.

Die Verträge sehen grundsätzlich keine gesonderte Beteiligung der Vertragsgemeinden an allfälligen Personalabbau-, Reorganisations- oder übrigen Folgekosten nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist vor. Diese Kosten verbleiben bei der Stadt.

Frage 5: Werden in den Entschädigungen Risiko-, Reserve- oder Vorhaltezuschläge eingerechnet? Falls ja: in welchen Bereichen und nach welcher Methode? Falls nein: weshalb verzichtet die Stadt darauf, obwohl sie bei personal- und infrastrukturlastigen Leistungen das Auslastungs- und Kündigungsrisiko trägt?

Separate Risiko-, Reserve- oder Vorhaltezuschläge werden nicht erhoben.

Die Kündigungsfristen verschaffen der Stadt jedoch Zeit, die personellen Ressourcen anzupassen. Ein Auslastungs- und Folgekostenrisiko kann insbesondere bei personalintensiven Leistungen allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Verteilung auf mehrere Vertragspartnerinnen und -partner beurteilt der Stadtrat dieses Risiko insgesamt als begrenzt.

Frage 6: In welchen Bereichen besteht aus Sicht des Stadtrats das Risiko, dass bei sinkenden Fallzahlen, rückläufiger Nachfrage oder dem Ausstieg einzelner Gemeinden eine Unterauslastung zulasten der Stadt entsteht? Welche personalrechtlichen und finanziellen Folgen könnten daraus entstehen, etwa in Bezug auf Stellenabbau, Reorganisationen, Kündigungs- oder Sozialplankosten?

Der Stadtrat sieht ein erhöhtes Risiko bei Leistungen mit eigens dafür vorgesehenen Stellen und wenigen Vertragspartnern. Ein geringeres Risiko besteht bei Leistungen, die innerhalb bestehender Pensen erbracht und nach effektivem Aufwand verrechnet werden.

Falls Dienstleistungsverträge gekündigt würden, prüft der Stadtrat, welche Auswirkungen der Wegfall auf den Stellen- und Raumbedarf sowie auf die übrigen Kosten des betroffenen Bereichs hätte. So hätte z. B. die Kündigung des Leistungsvertrags der Gemeinde Gränichen bei den Sozialen Diensten im Jahr 2020 zu einem entsprechenden Stellenabbau geführt, wenn nicht stattessen die Gemeinden Erlinsbach und später die Gemeinde Küttigen je einen Vertrag mit der Stadt Aarau abgeschlossen hätten.

Frage 7: Verfügt die Stadt über eine einheitliche interne Praxis oder über verbindliche Vorgaben für die Kalkulation, Verhandlung und periodische Überprüfung interkommunaler Dienstleistungen? Falls ja: wie sehen diese aus, und wann wurden die bestehenden Vereinbarungen letztmals überprüft? Falls nein: ist vorgesehen, eine solche einheitliche Praxis zu schaffen?

Eine einheitliche, schriftlich festgelegte gesamtstädtische Richtlinie für die Kalkulation, Verhandlung und Überprüfung sämtlicher Dienstleistungen an Dritte besteht derzeit nicht. Es gilt jedoch der Grundsatz der Vollkostendeckung. Die Kalkulation und Anpassung richten sich nach Art der Leistung und der jeweiligen Vereinbarung.

Die unterschiedlichen Anpassungsmechanismen sind in Anhang 1 dargestellt.

Der Stadtrat wird prüfen, ob der Grundsatz der Vollkostendeckung, die einzubeziehenden Kostenbestandteile, die periodische Nachkalkulation und der Umgang mit Auslastungsrisiken in einer gesamtstädtischen Vorgabe vereinheitlicht werden sollen.

Die Beantwortung dieser Anfrage verursachte Kosten von 1'175 Franken.

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