Baden AG: Einwohnerrat genehmigt Budget und Millionenkredite

In Baden AG hat der Einwohnerrat am 20. und 22. Oktober den Steuerfuss bei 89 Prozent belassen. Zudem bewilligte er einen Baukredit von 8,4 Millionen Franken.

Der Einwohnerrat der Stadt Baden hat an seinen Sitzungen vom 20./22. Oktober 2026 folgende Beschlüsse gefasst.
1. Der Aufgaben- und Finanzplan wird bezüglich des Budgetjahrs 2027 mit einem Steuerfuss von 89% beschlossen und bezüglich der Planjahre 2028 bis 2030 und der Investitionsplanung 2027 bis 2030 zur Kenntnis genommen.
2.1 Die Legislaturziele 2027 – 2030 des Stadtrats werden genehmigt.
2.2 Die Jahresziele 2027 des Stadtrats werden zur Kenntnis genommen.
3. Zuhanden des Vereins Badenfahrtkomitee wird eine Defizitgarantie für den Höchstbetrag von CHF 250'000 als Eventualverpflichtung genehmigt.
4.1 Für den Ersatz der städtischen Videoüberwachungsanlagen wird ein Verpflichtungskredit von CHF 505’000 genehmigt.
4.2 Von den jährlich wiederkehrenden Investitionsfolgekosten von CHF 294’500 zulasten der laufenden Rechnung wird Kenntnis genommen.
5.1 Für den Umbau und die Sanierung der Gebäude Betreuung Tannegg und Aula Tannegg wird ein Baukredit von CHF 8,40 Mio. (inkl. MWST, Kostengenauigkeit ± 10 %, Preisstand April 2026) genehmigt.
5.2 Von den jährlich wiederkehrenden Investitionsfolgekosten von CHF 407’500 zulasten der laufenden Rechnung wird Kenntnis genommen.
6. Die Abrechnung des Verpflichtungskredits für die Erarbeitung des Planungsberichts 2026 und die Konzeption des neuen Planungsinstruments der Stadt Baden, schliessend mit CHF 64'044.40, wird genehmigt.
7. Die Abrechnung über den Gesamtkredit für das Planungsverfahren Transformationsgebiet Oberstadt, schliessend mit CHF 414'736.10, wird genehmigt.
Die Entscheide gemäss den Ziffern 1, 2, 3, 4.1, 6 und 7 unterstehen dem fakultativen Referendum. Sie sind einer Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von mindestens 5 % der Stimmberechtigten in einem schriftlichen Begehren innert 30 Tagen nach Publikation des entsprechenden Beschlusses verlangt wird.
Der Entscheid gemäss Ziffer 5.1. untersteht dem obligatorischen Referendum.






