Dreifache Demission aus der Finanzkommission Obermumpf
Unteres Fricktal 24.07.2023 - 17:51
Wie die Gemeinde Obermumpf informiert, werden drei Mitglieder der Finanzkommission nicht zur Wiederwahl antreten.
Die Finanzkommission hat sich über die Zusammensetzung und die Weiterführung Gedanken gemacht.
Nach dieser dritten Amtsperiode der drei Mitglieder werden sie sich voraussichtlich nicht zur Wiederwahl stellen.
Um eine gute Übergabe und Kontinuität sicherzustellen, hat die Finanzkommission entschieden, dass Philipp Schlatter bereits auf Ende 2023 das Amt niederlegen wird.
Die Entscheidung ist ihm nicht leichtgefallen, denn die Finanzkommission ist ein eingespieltes Team und die Zusammenarbeit ist nicht nur erstklassig, sondern mache auch viel Spass.
Dank an Philipp Schlatter
Der Gemeinderat bedauert den Rücktritt von Philipp Schlatter sehr. Die Begründung ist jedoch nachvollziehbar und lobenswert.
Herr Schlatter war, nach seiner Tätigkeit im Gemeinderat, ein kompetentes Finanzkommissionsmitglied.
Der Gemeinderat dankt Herrn Schlatter für seinen Einsatz zum Wohle der Gemeinde Obermumpf herzlich. Er wünscht ihm für die Zukunft alles Gute.
Die Ersatzwahl findet im Oktober 2023 statt
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Aarau, hat dem Rücktritt auf den Zeitpunkt der Ersetzung stattgegeben und den Gemeinderat aufgefordert, die Ersatzwahl durchzuführen.
Die Ersatzwahl eines Mitgliedes der Finanzkommission für den Rest der Amtsperiode 2022 bis 2025 findet am 22. Oktober 2023 statt.
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21 b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises (Gemeinde Obermumpf) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag (das heisst, bis Freitag, 8. September 2023, 12 Uhr) einzureichen.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Absatz 1 GPR).
Eine Nachmeldefrist von fünf Tagen wird angesetzt
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von fünf Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, wird die vorgeschlagene Person von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).