Aarau

Aargauer Gericht hebt Bewilligung für Schloss Wildenstein auf

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Baubewilligung für die geplante Umnutzung von Schloss Wildenstein in Veltheim AG aufgehoben. Lärm- und Verkehrsauswirkungen wurden laut Gericht ungenügend geklärt. Das Urteil ist auch eine Niederlage für den Regierungsrat.

Schloss Wildenstein in Veltheim AG: Nach einem Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts müssen die Eigentümer ihre Zukunftspläne überdenken. (Archivbild)
Schloss Wildenstein in Veltheim AG: Nach einem Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts müssen die Eigentümer ihre Zukunftspläne überdenken. (Archivbild) - Screenshot swisstopo

Konkret hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde zweier Nachbarn gut, die sich gegen das Projekt gewehrt hatten, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Aufgehoben wurden der Entscheid des Regierungsrats von 2025 und die Baubewilligung des Gemeinderats von Ende 2022. Das Seilziehen um die zukünftige Nutzung des historischen Schlosses dauert seit Jahren.

Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Rückweisung des Falls an die Vorinstanzen. Es liegt laut Gericht in erster Linie an der Eigentümerin, das Baugesuch komplett zu überarbeiten.

Für eine Neubeurteilung müsse sie ein revidiertes Konzept mit verbindlichen Besucherlimiten, kontrollierbaren Betriebszeiten, einem tauglichen Verkehrsmanagement sowie einem detaillierten wirtschaftlichen Nachweis einreichen, hiess es.

Grosse Pläne für Schloss

Die Eigentümerin wollte die unter kantonalem Denkmalschutz stehende Schlossanlage für private und öffentliche Veranstaltungen wie Trauungen, Apéros und Führungen intensiver nutzen. Das Gericht rügte in diesem Zusammenhang eine unvollständige und in Teilen unrichtige Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen.

Da das eingereichte Nutzungskonzept keine klaren Beschränkungen für die Anzahl der Anlässe und die täglichen Besucherzahlen vorsehe, liessen sich die konkreten Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich prognostizieren, geht aus den Erwägungen des Gerichts hervor.

Kritik an Erschliessung und Parkierung

Besonders kritisch wertete das Verwaltungsgericht die Verkehrs- und Parkierungssituation. Der für den Shuttle-Dienst und den Zubringerverkehr vorgesehene Weg sei stellenweise weniger als drei Meter breit, weshalb ein Kreuzen von Fahrzeugen ohne Ausweichstellen unmöglich sei. Zudem sei der tatsächliche Parkplatzbedarf nicht vorschriftsgemäss ermittelt worden.

Das Gericht kritisierte, dass sich die Baubehörden blindlings auf die Behauptungen der Eigentümerin verlassen hatten, deren Beweiswert «bei null» liege. Auch eine einzelfallgerechte Lärmbeurteilung für den Schlosshof fehle gänzlich.

Wirtschaftliche Notwendigkeit nicht bewiesen

Da die Schlossanlage ausserhalb der Bauzone in einer Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone liegt, ist eine kommerzielle Umnutzung nur unter strengen rechtlichen Bedingungen zulässig, wie es im Urteil heisst. Das Raumplanungsgesetz verlange, dass die dauernde Erhaltung der historischen Bausubstanz nicht anders sichergestellt werden könne.

Das Gericht stellte klar, dass hierfür eine konkrete Kosten-Nutzen-Rechnung mit detaillierten Aufwands- und Ertragszahlen vorgelegt werden muss. Der allgemeine Verweis auf den kostenintensiven Unterhalt eines Schlosses reichte den Richtern nicht aus.

Zudem liegt laut Gericht ein Teil der Eventfläche im Waldareal, was ein separates forstliches Bewilligungsverfahren für nächtliche Grossanlässe erfordert hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.(Urteil WBE.2025.161 vom 11.8.2026)

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