Mahnung für Aargauer Gemeindeammann wegen Datenschutz-Missachtung

Der Aargauer Regierungsrat hat gegen den Gemeindeammann von Schinznach-Dorf AG wegen Datenschutz-Missachtung eine Mahnung ausgesprochen. Zuvor liess die Datenschutzbeauftragte des Kantons an einer Schule unbewilligte Überwachungskameras zwangsweise demontieren.

Der Grund für die ausgesprochene Mahnung ist die anhaltende Weigerung der Gemeindebehörde, Anordnungen der kantonalen Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDB) zu befolgen. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Regierungsrats hervor.
Die Mahnung stellt die mildeste im Gemeindegesetz vorgesehene Disziplinarmassnahme dar und bedeutet einen formellen Tadel. Sie ist laut Regierungsrat in diesem Fall verhältnismässig, um das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemässe Verwaltung aufrechtzuerhalten. Das Verfahren ist abgeschlossen, wie es im Beschluss heisst.
Drei illegale Video-Kameras abmontiert
Ausgangspunkt des Konflikts war eine Kontrolle der ÖDB im März 2024. Dabei stellte die Behörde fest, dass der Eingang des Schulhauses und der Spielplatz der Primarschule in Schinznach-Dorf ohne die erforderliche datenschutzrechtliche Bewilligung mit drei Videokameras überwacht wurden.
Mehr als ein Jahr lang versuchte die Datenschutzaufsicht vergeblich, vom Gemeinderat die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen wie eine Bedarfsbegründung und ein Datensicherheitskonzept zu erhalten. Die Gemeinde weigerte sich beharrlich und bezeichnete den Aufwand als unverhältnismässig.
Die Situation eskalierte, als die Gemeinde eine Empfehlung, eine Verfügung und schliesslich eine Vollstreckungsverfügung der ÖDB ignorierte. Die Konsequenz folgte am 8. Oktober 2025: Unter der Leitung der ÖDB demontierte ein Elektrounternehmen die unbewilligten Kameras im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde.
Anstatt den ordentlichen Rechtsweg mit einer Beschwerde zu beschreiten, habe die Gemeinde die Verfügungen schlicht ignoriert, hält der Regierungsrat fest. Dies habe den Konflikt durch Untätigkeit unnötigerweise verschärft.
Der Gemeindeammann sei persönlich dafür verantwortlich, dass hoheitliche Anordnungen fristgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt würden. Auch wenn der operative Schriftverkehr primär über Gemeindeschreiber gelaufen sei, trage der Gemeindeammann als Vorsteher der Exekutive die Letztverantwortung.




