Obergericht verlangt nach Diebstahl in Baden AG neue Spurensuche

Das Obergericht Aargau verlangt von der Staatsanwaltschaft, den Fall einer bestohlenen Frau weiter zu untersuchen.

Die Staatsanwaltschaft Baden AG hat ein Strafverfahren zu früh sistiert: Sie muss nun auf Anordnung des Aargauer Obergerichts weiter untersuchen, wer eine Frau nach einem Bargeldbezug in einer Bank bestohlen hatte.
Es müssten alle verhältnismässigen, erfolgversprechenden und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um einen Täter zu ermitteln, hält das Obergericht in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil fest.
Da dies vorliegend nicht erfüllt war, hiess es die Beschwerde einer Frau gut und hob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf. Die Frau hatte im Januar 2024 am Schalter einer Bank in Baden 3800 Franken abgehoben, um damit ihre Rechnungen in der nahe gelegenen Post zu bezahlen.
Als sie dort ankam, war das Couvert mit den Geldnoten verschwunden. Offenbar war sie beim Abheben des Geldes am Bankschalter von einem Dieb beobachtet worden.
Unklare Identität trotz Kameraaufnahmen
Polizei und Staatsanwaltschaft kamen bei ihren Ermittlungen nicht weiter. Sie werteten zwar das Material der umliegenden Kameras aus. Der mutmassliche Täter sei auf den Bildern aber nicht oder nur schwer zu erkennen gewesen, heisst es im Urteil.
Die Staatsanwaltschaft bat auch die Bank um Mithilfe. Mitarbeiter hatten nämlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Dieb um einen Kunden handeln könnte. Auf eine Editionsverfügung zur Herausgabe der Personalien reagierte die Bank jedoch ablehnend.
Sie verfüge nicht über die gewünschten Informationen. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin die Ermittlungen ein.
Bankangestellte als mögliche Zeugen
Das mutmasslich vorhandene Wissen der Bankangestellten um die Personalien der verdächtigten Personen stelle eine nicht physisch existierende Information dar, die sich nicht beschlagnahmen lasse, heisst es im Urteil des Obergerichts.
Dies schliesse jedoch weitere Ermittlungsansätze nicht aus. «Ein naheliegender und aussichtsreicher Ermittlungsansatz läge darin, diese Bankangestellten ausfindig zu machen und als Zeugen zu befragen.»
Diese könnten sich bei einer Zeugenaussage grundsätzlich nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stünde ihnen unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit nicht zu.
Die Staatsanwaltschaft muss nun die Untersuchung wieder aufnehmen und die Bankangestellten suchen, die möglicherweise zur Identifizierung des Täters beitragen können.