Rottenschwil

In Rottenschwil sind die Steuererklärungen 2023 fällig

Gemeinde Rottenschwil
Gemeinde Rottenschwil

Am 23.01.2024 - 12:14

Wie die Gemeinde Rottenschwil mitteilt, werden unselbstständig Erwerbende sowie Rentner gebeten, die Steuererklärung bis 31. März 2024 abzugeben.

Eine Bank am Reuss Flussufer in Rottenschwil.
Eine Bank am Reuss Flussufer in Rottenschwil. - Nau.ch / Simone Imhof

Unselbstständig Erwerbende sowie Rentner werden gebeten, die Steuererklärung bis 31. März 2024 abzugeben, selbstständig Erwerbende und Landwirte bis 30. Juni 2024.

Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni 2024 keine Mahnungen. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2024 keine Gesuche gestellt werden.

Gesuche für Fristen nach dem 30. Juni 2024 können beantragt werden.

Erste gebührenpflichtige Mahnungen erfolgen ab 1. Juli 2024

Zur Sicherheit und Identifikation wird die zehnstellige Adressnummer benötigt. Diese befindet sich oberhalb der Postanschrift.

Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2023 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2024 (ausgenommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer).

Die eingereichten Steuerunterlagen werden eingescannt und nach dem Einlesen vernichtet.

Daher sind lediglich Kopien oder nicht mehr benötigte Belege einzureichen. Es ist nicht möglich, Dokumente zu retournieren.

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