In Sins ist die Steuererklärung 2023 fällig
Oberes Freiamt 25.01.2024 - 14:45
Wie die Gemeinde Sins angibt, wird die Steuererklärung 2023 im Februar 2024 zugestellt. Zum Ausfüllen der Steuererklärung wird «EasyTax» zur Verfügung gestellt.
Fristerstreckungen zur Abgabe der Steuererklärung können via Webseite der Gemeinde und auch über die Webseite vom Kanton beantragt werden.
Zur Sicherheit und Identifikation wird der persönliche «Code» benötigt. Dieser ist auf Seite Eins der Steuererklärung am linken Rand aufgedruckt.
Falls die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden kann, wird angeraten, rechtzeitig eine Fristverlängerung zu verlangen (Vermeiden von Mahngebühren).
Wegleitung zur Steuererklärung
Der Papier-Steuererklärung 2023 wird keine Wegleitung mehr beigelegt.
Die Broschüren werden bekanntlich nur sporadisch genutzt und anderseits können ansehnliche Beträge eingespart werden (Druck, Porto).
Die Wegleitung und weitere Informationen sind über das Internet abrufbar. Bei Bedarf kann jedoch die Papier-Wegleitung weiterhin beim Steueramt bezogen werden.
Benutzung von EasyTax2023
Zum Ausfüllen der Steuererklärung wird wiederum die PC-Software «EasyTax» gratis zur Verfügung gestellt. EasyTax2023 kann online heruntergeladen werden.
Den Personen, welche in der Vergangenheit die Steuererklärung bereits mit EasyTax ausgefüllt haben, wird lediglich ein Hauptbogen (ohne den ganzen Formularsatz) zugestellt.
Die ausgefüllte Steuererklärung ist zusammen mit dem Hauptbogen einzureichen, dieser wird als Einlagemappe verwendet.
Alle Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, die mit EasyTax2023 ausgefüllte Steuererklärung samt ausgewählten Beilagen in elektronischer Form an das zuständige Gemeindesteueramt zu übermitteln.
Sämtliche Steuererklärungen werden gescannt
Die Ausführungen sind in der Wegleitung zur Steuererklärung 2023.
Seit einigen Jahren werden beim Steueramt Sins und Abtwil sämtliche Steuererklärungen inklusive Belege und so weiter gescannt (Full Scanning).
Es sind lediglich Belegkopien einzureichen, also keine Originale (Ausnahme Beleg über Lotteriegewinne oder Originalbelege bei grösseren Umbauten).
Die Kopien müssen eine gute Qualität aufweisen. Belege werden aus Verfahrensgründen nicht mehr retourniert.